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dokumente:gesetz

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7. Juli 1875

Gesetz betreffend die Ertheilung der Korporationsrechte an Baptistengemeinden

§ 1. Baptistengemeinden können durch gemeinschaftliche Verfügung der Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporationsrechte erlangen.
§ 2. Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht versagt werden, wenn,
1) der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist,
2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu gehörigen Mitglieder anzunehmen ist, dass die Gemeinde den von ihr behufs Ausübung ihres Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen dauernd zu genügen im Stande sein wird,
3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetzungen getroffen sind, welche mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen.1)

1)
Manfred Jakubowski-Tiessen (Herausgeber): Religion zwischen Kunst und Politik. Aspekte der Säkularisierung im 19. Jahrhundert Wallstein Verlag, Göttingen 2004, ISBN978-3892447474, S. 143
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