7. Juli 1875
§ 1. Baptistengemeinden können durch gemeinschaftliche Verfügung
der Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporationsrechte erlangen.
§ 2. Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf
nicht versagt werden, wenn,
1) der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist,
2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu gehörigen Mitglieder
anzunehmen ist, dass die Gemeinde den von ihr behufs Ausübung ihres
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen dauernd zu genügen im Stande sein wird,
3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetzungen getroffen sind,
welche mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen.1)